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Fragen und Antworten

Die KZVK Hannover ist für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung der uns angeschlossenen Mitglieder zuständig. In diesem Rahmen bieten wir Ihnen als Versicherte und Ihren Hinterbliebenen eine Betriebsrente.

Die wichtigsten Fragen zu Ihrer Versicherung/Betriebsrente:

Details Was ist die Betriebsrente? / Wie ermittelt sich diese?
Die Betriebsrente ist eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung. Sie errechnet sich aus Ihren bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkten. Es gilt:

Versorgungspunkte x 4 € = monatliche Betriebsrente
Details Was bedeuten Versorgungspunkte?
Die Anzahl der pro Jahr erworbenen Versorgungspunkte richten sich im Allgemeinen nach Ihrem Entgelt und Ihrem Lebensalter. Es gilt:

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt / 12.000 * Altersfaktor = Versorgungspunkte

Den Altersfaktor können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen. Den Altersfaktoren liegen versicherungsmathematische Berechnungen zugrunde (je jünger Sie zum Zeitpunkt der Beitragszahlung sind, umso höher werden die Beiträge bewertet, da diese für einen längeren Zeitraum gewinnbringend angelegt werden können). Als Alter gilt das Kalenderjahr abzüglich des Geburtsjahres.

Darüber hinaus können sich Versorgungspunkte aus sozialen Komponenten, wie z. B. durch Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr, während des Mutterschutzes oder in der Elternzeit, ergeben.

Tabelle Altersfaktoren Tabelle Altersfaktoren
DetailsAb wann kann ich Leistungen aus der Zusatzversorgung erhalten?
  1. Nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, in dem Ihr Arbeitgeber Beiträge (ab 2002) bzw. Umlagen (bis 2001) aufgrund Ihres Arbeitsentgelts an uns entrichtet hat. Bei einem Arbeitsunfall in einem zusatzversorgungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis gilt die Wartezeit als erfüllt.

    Ebenso gibt es bei einer Eigenbeteiligung keine Wartezeit für die Altersrente. Für die Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente gibt es eine Wartezeit von 60 Kalendermonaten ab dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. In diesen Fällen beschränkt sich die Leistungsermittlung auf die sich aus der Eigenbeteiligung ergebenden Anwartschaften.
  2. Wenn Sie eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten (für nicht gesetzlich Rentenversicherte gelten Sonderregelungen).
    1. Wenn eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, besteht auch, sofern die Wartezeit erfüllt ist (vgl. 1.), auch ein Anspruch auf Leistung aus der Zusatzversorgung. Dabei ist es unerheblich, welche Rentenleistung Sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten: Erwerbsminderungsrente (teilweise oder voll, befristet oder auf Dauer), Altersrente (vorgezogene, für Schwerbehinderte, (besonders) langjährig Versicherte oder Regelaltersrente)
      Ausnahme: Altersrente als Teilrente
    2. Selbstverständlich erhalten Ihre Hinterbliebenen, sofern Sie die Wartezeit erfüllt haben, eine entsprechende Hinterbliebenenleistung parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung (bei Waisen nur bis zum 25. Lebensjahr).
Der Rentenbeginn in der Zusatzversorgungskasse ist in der Regel identisch mit dem Rentenbeginn der gesetzlichen Rentenversicherung.
Welche Abzüge kommen ggf. zum Tragen? Details
  1. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung auch vermindert sich die Betriebsrente um 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs, derzeit max. jedoch 10,8 %.
  2. Volle KV- und PV-Beiträge bei gesetzlich Krankenversicherten (zusammen ca. 18,5 %).
  3. Mögliche Ruhenstatbestände sowie zu Lasten der Zusatzversorgung durchgeführte Eheversorgungsausgleiche sind zu berücksichtigen.
Was muss ich machen, damit ich meine Rente von der Zusatzversorgungskasse erhalte? Details
Hierzu müssen Sie bei uns einen eigenen Rentenantrag stellen. Diesem ist der Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung in Kopie beizufügen. Die entsprechenden Antragsunterlagen finden sie hier. Gerne senden wir Ihnen die Unterlagen auch zu.

Bitte beachten Sie, dass wir bei verspäteter Rentenantragstellung maximal zwei Jahre rückwirkend zahlen.
Erfolgt bei der Betriebsrente ein Inflationsausgleich? Details
Die Betriebsrenten werden jeweils zum 01.07. eines Jahres um 1,0 % erhöht.
Wie ist die steuerliche Behandlung meiner Betriebsrente? Details
Die steuerliche Behandlung Ihrer Betriebsrente hängt im Wesentlichen von der steuerlichen Behandlung der Aufwendungen (Beiträge/Umlagen) während Ihres Arbeitsverhältnisses ab. Sind die Aufwendungen versteuert worden, so ist der darauf entfallende Teil der Betriebsrente mit dem Ertragsanteil zu versteuern; waren die Aufwendungen steuerfrei, so ist der daraus resultierende Teil der Betriebsrente voll nachgelagert zu besteuern. Pauschal kann man bei der KZVK sagen, dass der Teil der Rente, der auf Zeiten vor 2002 beruht, mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist, und der Teil, der auf Zeiten ab 2002 beruht, in der Regel voll zu versteuern ist.

Die Versteuerung Ihrer Rente erfolgt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung. Damit Sie diese entsprechend vornehmen können, erhalten Sie einmal jährlich einen Nachweis für Ihre Einkommensteuererklärung.
Was passiert, wenn ich mein Arbeitsverhältnis vor Rentenbeginn beende? Details
Beenden Sie Ihr Arbeitsverhältnis, endet auch die Pflichtversicherung bei der KZVK. Ihre bis dahin erworbene Rentenanwartschaft bleibt Ihnen erhalten. Ihr Versicherungsverhältnis wird dann beitragsfrei weitergeführt. Für einen Rentenanspruch müssen Sie die Wartezeit von 60 Beitrags-/Umlagemonaten erfüllt haben (vgl. „Ab wann kann ich Leistungen aus der Zusatzversorgung erhalten?“).

Falls Sie danach bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt werden, der einer anderen Zusatzversorgungskasse angeschlossen ist, so können Ihre bisherigen Zeiten im Rahmen von Überleitungsvereinbarungen auf die neue Kasse übergeleitet werden bzw. durch die neue Kasse anerkannt werden. Hierzu ist bei der neuen Kasse ein Überleitungsantrag zu stellen.

Ist Ihr neuer Anstellungsträger ebenfalls bei uns Mitglied, so erfolgt die Übernahme auf Ihre neue Versicherung i.d.R. automatisch.
Ich habe eine Eigenbeteiligung an den Beiträgen zur Zusatzversorgung geleistet. Details
Anwartschaften, welche auf einer Eigenbeteiligung beruhen, sind sofort unverfallbar. Diese begründen einen Leistungsanspruch und sind daher nicht erstattungsfähig. Vgl. auch. "Ab wann kann ich Leistungen aus der Zusatzversorgung erhalten?"
Ich war vorher bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert. Details
In diesem Fall stellen Sie bitte einen Überleitungsantrag bei uns, so dass Ihre bisherigen Zeiten auf Ihre jetzige Versicherung übergeleitet bzw. zur Erfüllung der Wartezeit anerkannt werden können. Das entsprechende Formular finden Sie hier. Die Liste der Zusatzversorgungskassen, mit denen überleitungsvereinbarungen bestehen, finden sie hier.
Ich habe weitere Fragen. Details
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns per E-Mail oder auch gerne telefonisch (siehe Kontakte)