Arbeitgeberwechsel
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist für die Zusatzrente entscheidend, ob der vorherige Arbeitgeber Ihres neuen Mitarbeiters bzw. Ihrer neuen Mitarbeiterin einer Zusatzversorgungskasse angeschlossen ist.
Ist der neue Arbeitgeber ebenfalls bei der Zusatzversorgungskasse angeschlossen?
Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses von einem anderen unserer Zusatzversorgungskasse angeschlossenen Arbeitgeber muss kein Antrag auf Überleitung gestellt werden. Die bestehende Pflichtversicherung wird in der Regel unter der gleichen Aktenzeichennummer (AZ) fortgeführt und Sie als neuer Arbeitgeber führen die Pflichtbeiträge entsprechend an uns ab.
Wechsel der Zusatzversorgungseinrichtung?
Ein Wechsel des Arbeitsplatzes kann jedoch auch mit einem Wechsel der Zusatzversorgungseinrichtung verbunden sein. Ist der ehemalige Arbeitgeber Mitglied bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, mit welcher ein Überleitungsabkommen besteht, muss die Rentenanwartschaft aus der Pflichtversicherung übergeleitet werden. Der Antrag auf Überleitung wird beim neuen Arbeitgeber bzw. der neuen Zusatzversorgungseinrichtung gestellt.
Hier finden Sie unseren Antrag auf Überleitung.