Wichtige Begriffe
Einfach erklärt
Glossar
Altersfaktoren werden zur Berechnung der Rentenansprüche von Versicherten verwendet. Die in der sogenannten Altersfaktorentabelle hinterlegten Werte berücksichtigen Verzinsung und biometrische Daten.
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Anwartschaft ist der aufgrund der eingezahlten Beiträge erworbene Wert der Versorgungszusage, der bei Eintritt des Versicherungsfalls zum Anspruch wird.
In der Pflichtversicherung werden Renten grundsätzlich erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten (Beitrags-/Umlagemonate) gewährt. Die Rentenanwartschaften aus den Arbeitnehmeranteilen sind sofort unverfallbar.
Die Versicherten erhalten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Versicherungsnachweis über die bisher erworbene Anwartschaft auf Altersrente aus der Pflichtversicherung.
Der Versicherungsnachweis enthält das vom Arbeitgeber gemeldete zusatzversorgungspflichtige Entgelt und die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmenden geleisteten Beiträge.
Darüber hinaus informiert er über die steuerliche Behandlung der geleisteten Beiträge. Mögliche Unterbrechungen ohne Entgelt sind ebenfalls enthalten.
Der Arbeitgeber zahlt einen Prozentsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes seiner Mitarbeitenden als Beitrag für die Pflichtversicherung.
Die Pflichtversicherung wird automatisch zur beitragsfreien Versicherung, wenn die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles von der Pflichtversicherung abgemeldet wird.
Ein typischer Fall für das Entstehen einer beitragsfreien Pflichtversicherung ist das Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis.
Die bereits erworbene Anwartschaft auf die Betriebsrente bleibt erhalten.
Die Rentenleistungen der Zusatzversorgung werden jährlich jeweils zum 1. Juli um 1 % Ihres Betrages erhöht.
Betriebsrenten unterliegen der Steuerpflicht. Daher erhalten die Rentenberechtigten der Zusatzversorgungskasse automatisch die „Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder einer betrieblichen Altersversorgung“ gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für das abgelaufene Kalenderjahr. Diese Mitteilung wird auch Rentenbezugsmitteilung oder Rentenbezugsbescheinigung genannt.
Die im abgelaufenen Kalenderjahr bezogenen Leistungen werden zu Anfang eines jeden Jahres von der Zusatzversorgungskasse elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gemeldet. Danach startet der Versand der Leistungsmitteilungen für die Einkommenssteuererklärung an die Rentenberechtigten der Zusatzversorgungskasse.
Der Versand der Leistungsmitteilungen erfolgt automatisch. Es ist nicht erforderlich, die Mitteilung gesondert anzufordern.
Soziale Komponenten sind Versorgungspunkte, die Pflichtversicherten aus sozialen Aspekten gutgeschrieben werden, ohne dafür eine Arbeitsleistung erbracht zu haben. Soziale Komponenten in der Pflichtversicherung werden bei Rentenfällen wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres sowie bei Eltern- oder Mutterschutzzeiten gewährt.
Abhängig von der Höhe des Verdienstes und dem Alter des Versicherten zum Zeitpunkt der Beitragszahlung, ergeben sich pro Jahr Versorgungspunkte. Diese Versorgungspunkte haben jeweils einen Wert von 4,00 €.
Die Versorgungspunkte dienen zur Ermittlung der Betriebsrente.
Bruttojahresentgelt
_________________________________ x Altersfaktor = Versorgungspunkte
Referenzentgelt
Das Referenzentgelt ist für alle Versicherten gleich und beträgt 1.000,00 € im Monat - also 12.000,00 € im Jahr.
Der Altersfaktor ist abhängig vom Lebensalter und ergibt sich aus der Tabelle.
Versorgungspunkte x Messbetrag = monatliche Betriebsrente aus diesem Jahr.
Der Messbetrag beträgt stets 4,00 €.
In der Pflichtversicherung gilt eine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten (früher Umlagemonate). Das heißt, Ihr Arbeitgeber muss für Sie mindestens für 60 Monate Beiträge/Umlagen in die Pflichtversicherung einzahlen. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung erbracht wurden. Auf die Wartezeit werden Versicherungszeiten anderer Zusatzversorgungskassen angerechnet, soweit sie auf die Zusatzversorgungskasse übertragen wurden.
