Überleitung

Arbeitgeberwechsel – Was passiert mit der Pflichtversicherung?

Wechseln die Mitarbeitenden die Arbeitsstelle, kann das mit einem Wechsel der Zusatzversorgungseinrichtung verbunden sein. Wenn der neue Arbeitgeber Mitglied bei einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, muss die Anwartschaft aus der Pflichtversicherung übergeleitet werden.

 

Sind der bisherige und der neue Arbeitgeber Mitglied der Zusatzversorgungskasse, muss kein Antrag auf Überleitung gestellt werden. Die bereits bestehende Versicherung wird mit den Beiträgen des neuen Arbeitgebers weitergeführt.

 

Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) besteht ein gesondertes Überleitungsabkommen. Hier gilt die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten.

 

Hier finden Sie unseren Antrag auf Überleitung